MÜNCHEN – Eigentümer von Wohnanhängern wenden sich immer wieder mit Fragen zur Beitragspflicht an die Verbraucherzentrale Bayern. Viele sind unsicher, ob für einen Wohnwagen auf dem Campingplatz der Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss. „Das kommt darauf an, ob der Verbraucher auf dem Campingplatz melderechtlich erfasst ist“, erklärt Elisabeth Graml von der Verbraucherzentrale Bayern am Dienstag (05.08.2025).
Rundfunkbeitrag abhängig von Nutzung und Anmeldung
Grundsätzlich ist pro Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ein Wohnwagen, der nicht dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellt und nur in der Urlaubszeit für Reisen genutzt wird, gelte nicht als Wohnung und sei daher nicht beitragspflichtig, so die Verbraucherzentrale.
Anders sähe es aus, wenn der Wohnwagen dauerhaft auf einem Campingplatz steht und nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Ist der Verbraucher in diesem Fall melderechtlich am Campingplatz erfasst, wie es bei Dauercampingplätzen häufig der Fall ist, dann gelte der Wohnwagen als Wohnung und der Verbraucher müsse Beiträge zahlen.
Befreiung möglich aber zeitlich begrenzt
Wie für jede Nebenwohnung ist eine Befreiung für all jene Personen möglich, die den Rundfunkbeitrag bereits für eine Hauptwohnung zahlen. „Aber Vorsicht: Grundsätzlich ist keine Nebenwohnung automatisch beitragsfrei“, warnt Graml. Der Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung muss innerhalb von drei Monaten ab Einzugsdatum beim Beitragsservice gestellt werden. Andernfalls bleibt die Wohnung beitragspflichtig. Da eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, kann es im Einzelfall zu hohen Nachforderungen kommen, wenn der Anmelder die Frist versäumt.