Donnerstag, 06.11.2025
MÜNCHEN – EigentĂŒmer von WohnanhĂ€ngern wenden sich immer wieder mit Fragen zur Beitragspflicht an die Verbraucherzentrale Bayern. Viele sind unsicher, ob fĂŒr einen Wohnwagen auf dem Campingplatz der Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss. „Das kommt darauf an, ob der Verbraucher auf dem Campingplatz melderechtlich erfasst ist“, erklĂ€rt Elisabeth Graml von der Verbraucherzentrale Bayern am Dienstag (05.08.2025).

Rundfunkbeitrag abhÀngig von Nutzung und Anmeldung

GrundsĂ€tzlich ist pro Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ein Wohnwagen, der nicht dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellt und nur in der Urlaubszeit fĂŒr Reisen genutzt wird, gelte nicht als Wohnung und sei daher nicht beitragspflichtig, so die Verbraucherzentrale. Anders sĂ€he es aus, wenn der Wohnwagen dauerhaft auf einem Campingplatz steht und nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird. Ist der Verbraucher in diesem Fall melderechtlich am Campingplatz erfasst, wie es bei DauercampingplĂ€tzen hĂ€ufig der Fall ist, dann gelte der Wohnwagen als Wohnung und der Verbraucher mĂŒsse BeitrĂ€ge zahlen.

Befreiung möglich aber zeitlich begrenzt

Wie fĂŒr jede Nebenwohnung ist eine Befreiung fĂŒr all jene Personen möglich, die den Rundfunkbeitrag bereits fĂŒr eine Hauptwohnung zahlen. „Aber Vorsicht: GrundsĂ€tzlich ist keine Nebenwohnung automatisch beitragsfrei“, warnt Graml. Der Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung muss innerhalb von drei Monaten ab Einzugsdatum beim Beitragsservice gestellt werden. Andernfalls bleibt die Wohnung beitragspflichtig. Da eine rĂŒckwirkende Befreiung nicht möglich ist, kann es im Einzelfall zu hohen Nachforderungen kommen, wenn der Anmelder die Frist versĂ€umt.
Teilen.