Jeder Mieter darf in seiner Wohnung Besuch empfangen â grundsĂ€tzlich so oft und so viel er möchte. GĂ€ste dĂŒrfen ĂŒbernachten, den HausschlĂŒssel bekommen und sogar einen Hund mitbringen, auch wenn Hundehaltung im Haus verboten ist. Erst wenn Besucher lĂ€nger als sechs Wochen bleiben, Ă€ndert sich die rechtliche Lage und der Vermieter muss eingebunden werden, wie die R+V-Versicherung aufklĂ€rt.
Mieter haben Hausrecht in der Wohnung
âMieter besitzen in ihren vier WĂ€nde das Hausrecht, und das schlieĂt auch Besuch einâ, erklĂ€rt Jurist Michael Rempel. Dabei muss der Mieter nicht einmal selbst zu Hause sein â der Besuch kann sich jederzeit allein in der Wohnung aufhalten. Das gilt ebenso fĂŒr die gemeinschaftlich genutzten Bereiche wie Treppenhaus oder Flur.
Ab sechs Wochen Vermieter informieren
Lebt ein Gast ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum in der Mietwohnung, kann aus dem Besuch eine Untervermietung oder Mitnutzung entstehen. Als Richtlinie gilt ein Aufenthalt von sechs Wochen am StĂŒck. âIn solchen FĂ€llen ist frĂŒher oder spĂ€ter davon auszugehen, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt verlagert hat. Dann muss der Vermieter zumindest informiert werdenâ, erklĂ€rt Rempel. âUnter UmstĂ€nden ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.â Bleibt die Information an den Vermieter aus, kann der das MietverhĂ€ltnis schlimmstenfalls sogar kĂŒndigen.

Familienangehörige dĂŒrfen immer einziehen
Weniger streng sind die Regelungen bei Kernfamilie. âBei Ehegatten, Kindern und Eltern ist grundsĂ€tzlich keine Genehmigung nötigâ, ergĂ€nzt Rempel weiter. Heiratet beispielsweise die Mieterin, kann sie ohne Erlaubnis des Vermieters ihren Ehemann in die Wohnung aufnehmen. Rempel empfiehlt aber dennoch, den Vermieter zu informieren: âEine zusĂ€tzliche Person in der Wohnung kann Einfluss auf die Nebenkosten haben, so dass die Vorauszahlung angepasst werden muss.â
Weitere Fallstricke fĂŒr Mieter
Die Versicherungs-Experten geben noch weitere Hinweise, die Mieter unbedingt beachten sollten: Ist ein Gast nur mit Unterbrechungen zugegen, beispielsweise nur unter der Woche, ist keine Erlaubnis notwendig. Auch im Mietvertrag erlassene Besuchsverbote oder BeschrĂ€nkungen des Besuchsrechts sind in der Regel unwirksam. Einzige Ausnahme: Bei schwerwiegenden, nachweisbaren GrĂŒnden kann der Vermieter ein Hausverbot aussprechen. Als Feriendomizil dĂŒrfen Mieter ihre Wohnung in keinem Fall einfach untervermieten â das kann zur fristlosen KĂŒndigung berechtigen, wie das Landgericht Berlin einst entschied.