Samstag, 28.06.2025

MÜNCHEN – Beim Check-In für einen Flug nach San Diego entdeckten Einsatzkräfte der Bundespolizei am Donnerstag (26.06.2025) eine Schusswaffe im Gepäck eines 61-jährigen Reisenden. Der Mann hatte eine Pistole der Marke „Unceta Y Compania S.A.“ sowie zwei leere Magazine bei sich. Für die mitgeführte Waffe konnte er keine waffenrechtlichen Erlaubnisse vorweisen.

Waffe aus Nachlass – Keine Genehmigung

Nach eigenen Angaben stammte die Pistole aus dem Nachlass seines Großvaters, den er kürzlich in Deutschland beerbt habe. Der 61-Jährige wollte die Waffe dauerhaft in die USA verbringen – ohne entsprechende Genehmigung.

Eine Prüfung im Nationalen Waffenregister ergab, dass die Pistole nicht registriert war. Auch der angebliche Besitz durch den Großvater war somit nicht rechtmäßig. Die Monatsfrist zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte nach §20 WaffG berechtigte den Mann nicht, die Waffe zu führen oder auszuführen.

Ermittlungen und Konsequenzen

Die Bundespolizei leitete ein Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe nach §52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG sowie wegen versuchter Ausfuhr ohne Genehmigung nach §8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §8 Abs. 6 AWG ein. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro wurde fällig.

Die Pistole samt Magazinen wurde beschlagnahmt. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen durfte der 61-Jährige den Flughafen wieder verlassen.

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