PFAFFENHOFEN AN DER ILM – Für die Grundsteuer gilt grundsätzlich: Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Steuerpflichtig ist damit für das gesamte Kalenderjahr, wer am 1. Januar eines Jahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Finanzamt muss erst Bescheide übermitteln
Die Gemeinden können Grundsteuerbescheide nur dann erlassen, wenn ihnen vom Finanzamt ein aktueller Grundsteuermessbescheid für den neuen Eigentümer vorliegt. Dieser Bescheid enthält alle maßgeblichen Daten, insbesondere die steuerlich gültigen Eigentumsverhältnisse. Der Grundsteuermessbescheid ist für die Gemeinden rechtlich bindend.
Verkäufe aus 2025 noch nicht erfasst
Für Immobilien- oder Grundstücksverkäufe aus dem Jahr 2025 hat das Finanzamt der Stadt Pfaffenhofen an der Ilm diese geänderten Grundsteuermessbescheide noch nicht übermittelt, mit unmittelbaren Folgen für die Steuerpflichtigen. Solange dieser neue Bescheid fehlt, bleibt der bisherige – und damit der frühere Eigentümer – steuerlich maßgeblich. Das bedeutet, dass die Steuerpflicht für 2026 vorerst weiterhin beim bisherigen Eigentümer liegt, auch wenn das Grundstück längst veräußert ist.
Automatische Korrektur ohne Zutun
Sobald das Finanzamt die geänderten Eigentumsverhältnisse verarbeitet hat, übermittelt es der Gemeinde einen aktuellen Grundsteuermessbescheid für den neuen Eigentümer. Die Stadt Pfaffenhofen an der Ilm nimmt daraufhin die Korrektur vor. Die Steuerbeträge, die bis zur Änderung noch abgebucht oder bezahlt sind, erstattet die Stadt selbstverständlich zurück. Ein separates Tätigwerden der Bürgerinnen und Bürger ist hierfür nicht notwendig.
Stadt bittet um Verständnis
Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis, dass die Umschreibung erst erfolgen kann, wenn die entsprechenden Daten vom Finanzamt vorliegen. Erst dann darf und kann ein korrekter Grundsteuerbescheid für den neuen Eigentümer erstellt werden. Für Rückfragen ist das Finanzamt Zwiesel unter der Telefonnummer 09922 / 5070 zuständig.

