DEUTSCHLAND – Glatteis-Alarm im Norden! Und viele Hausbesitzer, Vermieter, Kommunen sowie Gewerbetreibende haben es verschlafen. Denn morgens war in Hamburg oder Berlin in den seltensten Fällen gestreut. Das könnte bei Unfällen teuer werden.
Grundstückseigentümer sind verpflichtet
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den Gehweg vor dem Anwesen zu fegen und zu streuen. Das gilt auch bei Firmen und Läden. Jeder kann auch einen professionellen Winterdienst oder einen Hausmeister mit diesen Arbeiten beauftragen.
Hausbesitzer müssen den öffentlichen Gehweg typischerweise werktags etwa von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 bis 9 Uhr bis 20 Uhr geräumt und gestreut halten, soweit die Gemeinde diese Pflicht per Satzung auf die Anlieger übertragen hat.
Nächtliche Räumpflicht entfällt
Gut zu wissen: In der Nacht besteht normalerweise keine Pflicht. Schnee oder Glätte nach 20 Uhr muss erst bis zum Beginn der Räumzeit am nächsten Morgen beseitigt sein. Der Vermieter kann die Winterdienst-Pflicht zwar auf seine Mieter abwälzen, aber nur mit ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag.
Bei Sturz drohen hohe Kosten
Wenn der Gehweg nicht ausreichend gestreut ist und ein Passant stürzt, kommen grundsätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Streupflichtigen in Betracht. Zieht sich ein Stürzender etwa einen Armbruch zu, sind Schmerzensgelder zwischen 5.000 und 10.000 Euro üblich, bei kleineren Prellungen zwischen 500 und 1.000 Euro.
Salzstreuverbot kann 10.000 Euro kosten
In den meisten Kommunen ist der Einsatz von Streusalz wegen umweltschädlicher Wirkung verboten. Split, Granulat oder Sand sind erlaubt, um das Ausrutschen zu verhindern. Hält man sich nicht an das Salzstreuverbot, drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro!
