Donnerstag, 27.11.2025

MÜNCHEN – Ein heißer Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt gehört für viele untrennbar zur Adventszeit. Doch damit ein Getränk als Glühwein verkauft werden darf, muss es bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen, erklärt die Verbraucherzentrale Bayern. Es darf ausschließlich Wein, Zucker und Gewürze wie Zimt und Nelken enthalten und muss einen Alkoholgehalt zwischen 7 und 14,5 Volumenprozent aufweisen.

Strenge Regeln für echten Glühwein

„Zutaten wie Wasser, Tee, Fruchtsaft oder anderer Alkohol als Wein sind nicht erlaubt“, so Andrea Danitschek, Ernährungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Zum Würzen sind Aromastoffe und Aromaextrakte erlaubt, Farbstoffe hingegen sind verboten. Fruchtglühweine wie Kirsch- oder Heidelbeerglühwein werden aus dem jeweiligen Fruchtwein hergestellt und dürfen zusätzlich Fruchtsaft enthalten.

Punsch ohne rechtliche Rezeptur

Für Punsch gibt es dagegen keine rechtlich bindende Rezeptur. Traditionell besteht er aus Arrak, Zucker, Tee oder Wasser, Zitrone und Gewürzen. Unter der Bezeichnung Punsch verkaufte Getränke können aber auch Fruchtsaft, Wein, Rum oder andere Branntweine enthalten – ebenso Aromen und weitere Zusatzstoffe.

QR-Code statt Etikett erlaubt

Wer Glühwein in der Flasche kaufen möchte, sollte beim Einkauf sein Smartphone bereithalten. Seit 2023 sind Hersteller verpflichtet, über die Zutaten und Nährwerte ihres Glühweins zu informieren. Diese Angaben dürfen statt auf dem Etikett auch digital über einen QR-Code bereitgestellt werden. Direkt auf der Flasche angegeben sein müssen lediglich grundlegende Informationen wie der Alkoholgehalt und der Gesamtenergiegehalt.

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