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    Kultur

    Tanzverbot an Karfreitag: Was in Bayern erlaubt ist und was nicht

    15. April 20252 Min. zu lesenEric PaulVon Eric Paul
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    BAYERN – Im Freistaat gilt ab Gründonnerstag (17.04.2025) 2 Uhr bis Karsamstag Mitternacht ein Tanzverbot. Bis zu 10.000 Euro Strafe drohen bei Verstoß. 🚫🎶
    Symbolfoto: envato | seventyfourimages

    BAYERN – Kein Tanzen, keine Partymusik: Der Karfreitag zählt zu den stillsten Feiertagen im Jahr – und das nicht nur im christlichen Kalender, sondern auch im deutschen Gesetz. In Bayern gilt rund um Ostern ein besonders striktes Tanzverbot. Wer dagegen verstößt, muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen.

    Ab Gründonnerstag ist Schluss mit Party

    In Bayern beginnt das Tanzverbot bereits am Gründonnerstag (17.04.2025) um 2 Uhr morgens und endet am Karsamstag um Mitternacht. In diesem Zeitraum sind öffentliche Tanz- und auch Sportveranstaltungen verboten – unabhängig davon, ob sie in Clubs, Bars oder Festzelten stattfinden.

    Doch es bleibt nicht nur beim Tanzverbot: Auch musikalische Darbietungen jeglicher Art in Gaststätten mit Schankbetrieb sind untersagt. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

    BAYERN – Im Freistaat gilt ab Gründonnerstag (17.04.2025) 2 Uhr bis Karsamstag Mitternacht ein Tanzverbot. Bis zu 10.000 Euro Strafe drohen bei Verstoß. 🚫🎶
    Symbolfoto: envato | seventyfourimages

    Gilt das Tanzverbot auch für private Feiern?

    Grundsätzlich beschränkt sich das Tanzverbot auf öffentliche Veranstaltungen. Wer in den eigenen vier Wänden tanzt oder Musik spielt, muss nichts befürchten – solange es sich um eine rein private Feier handelt. Anders sieht es aus, wenn im öffentlichen Raum gefeiert wird – etwa im Garten oder auf der Straße. Solche Feiern können in einigen Bundesländern ebenfalls untersagt sein.

    Gründe für das Tanzverbot

    Der Karfreitag ist ein „stiller Feiertag“, an dem Christen der Kreuzigung Jesu gedenken. Laute Musik, Tanzen und ausgelassene Feiern gelten daher als unangemessen – und sind gesetzlich eingeschränkt. Neben dem Karfreitag betrifft das in vielen Bundesländern auch andere Feiertage wie den Totensonntag, Volkstrauertag, den Buß- und Bettag oder den Aschermittwoch.

    Keine Regel ohne Ausnahmen

    Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 entschieden, dass es Ausnahmen geben darf, wenn andere Grundrechte – etwa die Versammlungsfreiheit – betroffen sind. In der Praxis sind solche Ausnahmen aber selten und müssen konkret beantragt und auch entsprechend begründet werden.

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