WIESBADEN – Mehrere Millionen Pakete landen zur Vorweihnachtszeit in deutschen Haushalten – doch nicht alle wurden wirklich bestellt. Solche Irrläufer müssen Verbraucher oft weder bezahlen noch zurückschicken, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.
Keine Zahlungspflicht bei unbestellter Ware
„Mit der reinen Entgegennahme der Sendung kommt im rechtlichen Sinne noch kein Kaufvertrag zustande“, erklärt Céline-Estelle Zinkel, Rechtsexpertin bei der R+V Versicherung. Die Ware muss also nicht bezahlt werden – selbst wenn der Sendung eine Rechnung beiliegt oder der Händler zur Bezahlung auffordert. „Zudem besteht oftmals keine Pflicht, den Absender über den Erhalt zu informieren oder die Ware aufzubewahren“, ergänzt Zinkel.
Ausnahmen bei doppelter Lieferung und Zustellfehlern
In einigen Fällen muss ein unerwünschtes Paket jedoch abgegeben werden. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn es erkennbar für jemand anderes bestimmt war, etwa bei einem ähnlichen Namen“, erklärt R+V-Expertin Zinkel. Wurde ein bestellter Artikel doppelt geliefert, muss die zweite Sendung auf Aufforderung zurückgeschickt werden. Die Kosten für Rückversand oder Abholung trägt dabei der Händler.
Vorsicht vor „Brushing“-Betrug
Neben harmlosen Irrläufern gibt es auch betrügerische Maschen. Beim sogenannten „Brushing“ schicken Kriminelle gezielt Waren an Fremde und veröffentlichen anschließend unter diesen Namen gefälschte Bewertungen. „Damit wird man unfreiwillig Teil eines Betrugs, oft in Verbindung mit unseriösen oder unangemessenen Produkten“, warnt Zinkel.
Annahme an der Haustür verweigern
Wer den Verdacht auf ein solches Brushing hat, sollte die Plattform sofort informieren. Am sichersten ist es laut Zinkel, die Annahme unbestellter Pakete direkt an der Haustür zu verweigern: „Dann wird die Adresse für Betrüger schnell uninteressant.“
Diese Rechte haben Verbraucher
Der Händler muss nachweisen, dass etwas kostenpflichtig bestellt wurde. Während bei bestellten Waren ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht, gilt bei unbestellten Sendungen ein noch stärkerer Schutz: Da ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers kein Vertrag zustande kommt, kann er die Ware ohne Angabe von Gründen einfach behalten. Kommt eine Zahlungsaufforderung, genügt ein Widerspruch per E-Mail.

