Jeder Mieter darf in seiner Wohnung Besuch empfangen – grundsätzlich so oft und so viel er möchte. Gäste dürfen übernachten, den Hausschlüssel bekommen und sogar einen Hund mitbringen, auch wenn Hundehaltung im Haus verboten ist. Erst wenn Besucher länger als sechs Wochen bleiben, ändert sich die rechtliche Lage und der Vermieter muss eingebunden werden, wie die R+V-Versicherung aufklärt.
Mieter haben Hausrecht in der Wohnung
„Mieter besitzen in ihren vier Wände das Hausrecht, und das schließt auch Besuch ein“, erklärt Jurist Michael Rempel. Dabei muss der Mieter nicht einmal selbst zu Hause sein – der Besuch kann sich jederzeit allein in der Wohnung aufhalten. Das gilt ebenso für die gemeinschaftlich genutzten Bereiche wie Treppenhaus oder Flur.
Ab sechs Wochen Vermieter informieren
Lebt ein Gast über einen längeren Zeitraum in der Mietwohnung, kann aus dem Besuch eine Untervermietung oder Mitnutzung entstehen. Als Richtlinie gilt ein Aufenthalt von sechs Wochen am Stück. „In solchen Fällen ist früher oder später davon auszugehen, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt verlagert hat. Dann muss der Vermieter zumindest informiert werden“, erklärt Rempel. „Unter Umständen ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.“ Bleibt die Information an den Vermieter aus, kann der das Mietverhältnis schlimmstenfalls sogar kündigen.

Familienangehörige dürfen immer einziehen
Weniger streng sind die Regelungen bei Kernfamilie. „Bei Ehegatten, Kindern und Eltern ist grundsätzlich keine Genehmigung nötig“, ergänzt Rempel weiter. Heiratet beispielsweise die Mieterin, kann sie ohne Erlaubnis des Vermieters ihren Ehemann in die Wohnung aufnehmen. Rempel empfiehlt aber dennoch, den Vermieter zu informieren: „Eine zusätzliche Person in der Wohnung kann Einfluss auf die Nebenkosten haben, so dass die Vorauszahlung angepasst werden muss.“
Weitere Fallstricke für Mieter
Die Versicherungs-Experten geben noch weitere Hinweise, die Mieter unbedingt beachten sollten: Ist ein Gast nur mit Unterbrechungen zugegen, beispielsweise nur unter der Woche, ist keine Erlaubnis notwendig. Auch im Mietvertrag erlassene Besuchsverbote oder Beschränkungen des Besuchsrechts sind in der Regel unwirksam. Einzige Ausnahme: Bei schwerwiegenden, nachweisbaren Gründen kann der Vermieter ein Hausverbot aussprechen. Als Feriendomizil dürfen Mieter ihre Wohnung in keinem Fall einfach untervermieten – das kann zur fristlosen Kündigung berechtigen, wie das Landgericht Berlin einst entschied.