WIESBADEN – Mehrere Millionen Pakete landen zur Vorweihnachtszeit in deutschen Haushalten – doch nicht alle wurden wirklich bestellt. Solche Irrläufer mĂĽssen Verbraucher oft weder bezahlen noch zurĂĽckschicken, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.
Keine Zahlungspflicht bei unbestellter Ware
„Mit der reinen Entgegennahme der Sendung kommt im rechtlichen Sinne noch kein Kaufvertrag zustande“, erklärt CĂ©line-Estelle Zinkel, Rechtsexpertin bei der R+V Versicherung. Die Ware muss also nicht bezahlt werden – selbst wenn der Sendung eine Rechnung beiliegt oder der Händler zur Bezahlung auffordert. „Zudem besteht oftmals keine Pflicht, den Absender ĂĽber den Erhalt zu informieren oder die Ware aufzubewahren“, ergänzt Zinkel.
Ausnahmen bei doppelter Lieferung und Zustellfehlern
In einigen Fällen muss ein unerwĂĽnschtes Paket jedoch abgegeben werden. „Das ist beispielsweise der Fall, wenn es erkennbar fĂĽr jemand anderes bestimmt war, etwa bei einem ähnlichen Namen“, erklärt R+V-Expertin Zinkel. Wurde ein bestellter Artikel doppelt geliefert, muss die zweite Sendung auf Aufforderung zurĂĽckgeschickt werden. Die Kosten fĂĽr RĂĽckversand oder Abholung trägt dabei der Händler.
Vorsicht vor „Brushing“-Betrug
Neben harmlosen Irrläufern gibt es auch betrĂĽgerische Maschen. Beim sogenannten „Brushing“ schicken Kriminelle gezielt Waren an Fremde und veröffentlichen anschlieĂźend unter diesen Namen gefälschte Bewertungen. „Damit wird man unfreiwillig Teil eines Betrugs, oft in Verbindung mit unseriösen oder unangemessenen Produkten“, warnt Zinkel.
Annahme an der HaustĂĽr verweigern
Wer den Verdacht auf ein solches Brushing hat, sollte die Plattform sofort informieren. Am sichersten ist es laut Zinkel, die Annahme unbestellter Pakete direkt an der HaustĂĽr zu verweigern: „Dann wird die Adresse fĂĽr BetrĂĽger schnell uninteressant.“
Diese Rechte haben Verbraucher
Der Händler muss nachweisen, dass etwas kostenpflichtig bestellt wurde. Während bei bestellten Waren ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht, gilt bei unbestellten Sendungen ein noch stärkerer Schutz: Da ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers kein Vertrag zustande kommt, kann er die Ware ohne Angabe von Gründen einfach behalten. Kommt eine Zahlungsaufforderung, genügt ein Widerspruch per E-Mail.

