MÜNCHEN – Das Landgericht München I hat am Dienstag (11.11.2025) ein wegweisendes Urteil gefällt: OpenAI muss der GEMA Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen zuerkennen. Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer entschied damit zugunsten der Verwertungsgesellschaft in einem Streit um KI-Sprachmodelle.
GEMA: Verletzung des Persönlichkeitsrechts festgestellt
Die Kammer wies Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte ab. Die streitgegenständlichen Liedtexte hat die Kammer gemäß dem Vortrag der Beklagten als „Remix“ eingestuft.
Urheberrecht an Liedtexten verletzt
Das Urteil betrifft die neun bekanntesten deutschen Urheberinnen und Urheber von Liedtexten, darunter auch die Band „Wir sind Helden“ und das Album „Enemies“ von Rolf Zuckowski. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hatte die Ansprüche als solche geltend gemacht. Sie vertrat die berechtigten Urheberinnen und Urheber der Texte, die in den Sprachmodellen der Beklagten memorierten und beim Nutzen des Chatbots in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben wurden.
Memorierung und Wiedergabe rechtswidrig
Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs des Chatbots zu. Sowohl durch die Memorierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.
Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte urheberrechtlich als Sprachwerke zu qualifizieren. Das Urteil der Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

